Prozessveräußerung zur MAZ Besetzung vom 01.06.2021

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Wir haben heute wiedereinmal das Vergnügen hier zusammenzukommen, weil dieser Staat wiedermal versucht durch Repressalien die Interessen von Großkonzernen gegen die Interessen der Bevölkerung durchzusetzen. Ich werde in meiner Prozessveräußerung in einem sehr laienhaften Rechtsgutachten darauf eingehen, was mir vorgeworfen wird und wie ich nun im Nachhinein darüber denke. Wie die StA es bereits erläutert hat wird mir hier Hausfriedensbruch vorgeworfen. Das bedeutet nach §123 StGB ich soll:

in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eingedrungen sein, oder ohne Befugnis darin verweilt haben und auf die Aufforderung des Berechtigten mich nicht entfernt haben.

A. Zum Tatobjekt.
Die Oberstr. 13 müsste eine Wohnung, ein Geschäftsraum, ein befriedetes Besitztum eines anderen sein oder ein abgeschlossener Raum sein, welcher zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt ist.


1. Wohnung
Das Haus in der Oberstraße 13 in Morschenich könnte eine Wohnung gewesen sein.
Eine
Wohnung ist der Inbegriff der Räume, die einer oder mehreren Personen, namentlich einer Familie, zur Unterkunft dienen oder zur Benutzung frei stehen
(…)” – Rn. 3
Hier hat das Haus einst einmal als Unterkunft gedient, bevor RWE durch Zwangsumsiedlungen der Bewohner*innen, sowohl Morschenich, sowie andere Dörfer in Geisterdörfer verwandelt hat. Durch diese Verdrängung hat RWE nicht nur ganze Schicksale besiegelt und soziale Strukturen zerstört, sondern RWE hat die Häuser dermaßen zweckentfremdet, dass von Wohnungen keine Rede mehr seien kann.
Für RWE sind diese Häuser nur noch ein Hindernis, welche es zu zerstören gilt um durch noch mehr Umweltzerstörung an veraltete fossile Brennstoffe ran zukommen und Profit draus zu schlagen. Trotz Wohnungsmangel, einer schändlich hohen Anzahl an Obdachlosen und trotz Protesten wurde das Haus nicht zur Benutzung freigegeben sondern wurde brutal von der Polizei geräumt. Das Haus in der Oberstr. 13 hat sowie es leer stand nicht zur Unterkunft einer oder mehreren Personen gedient, noch stand es zur Benutzung frei, wie es sich nach der Räumung herausstellte.
Somit war das Haus in der Oberstraße 13 keine Wohnung.
Auch wenn freilich viele Menschen drinnen hätten wohnen wollen und drinnen hätten wohnen können, hätte die Staatsgewalt nicht im Auftrag des Großkonzern geräumt.


2. Geschäftsraum
Das Haus in der Oberstr. 13 könnte ein Geschäftsraum gewesen sein.
“(…)
Der Geschäftsraum muss dazu bestimmt sein, für eine gewisse Dauer zum Betrieb von Geschäften irgendwelcher, also nicht notwendig erwerbswirtschaftlicher, Art zu dienen. ” – Rn.3
Dieses Haus wurde von RWE zum Abriss bestimmt. Es sollte also kaputt gemacht werden. Erst sollte es dem Erdboden gleich gemacht werden, und weil es nicht genug ist sollte dann auch noch der Erdboden selber zerstört werden. RWE betreibt destruktive Geschäfte ja, aber von Geschäftsräumen kann in diesem Kontext nicht die Rede sein.
Diese dreckigen und mörderischen Geschäfte mit der Braunkohle sind nachweislich ein Hauptgrund für den globalen Klimawandel, welchen wir zwar auch in Europa zu spüren bekommen, der jedoch in erster Linie den globalen Süden trifft.
RWE verdrängt und vertreibt also nicht bloß ganze Dörfer, sondern ist mitverantwortlich für Klimabedingte Fluchtursachen zB. wie Dürre d.h. Wassermangel, Hitze und Hungersnöten. Insbesondere zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat ist das Haus nicht mehr dazu bestimmt gewesen irgendwelchen Geschäften zu dienen
Das Haus in der Oberstr. 13 ist demnach auch kein Geschäftsraum.

3. befriedetes Besitztum eines anderen
Das Haus in der Oberstr. 13 könnte jedoch ein befriedetes Besitztum eines anderen sein.

“Befriedetes Besitztum ist ein in äußerlich erkennbarer Weise gegen Betreten durch zusammenhängende, nicht notwendig ganz lückenlose, Schutzwehren gesichertes bebautes oder unbebautes Grundstück, nicht lediglich ein beweglicher Gegenstand; dass das Besitztum unter Straßenniveau liegt macht dieses noch nicht zu einem befriedeten.” – Rn.3

Vorliegend handelt es sich bei der Oberstr. 13 um ein bebautes Grundstück, welches nicht beweglich ist, mit Garten, Kellerräumen, Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und Dach.
Fraglich sind meines Erachtens nach, die Besitzverhältnisse und die Befriedung.

a) Besitztum ?
Wem gehört die Erde auf der wir laufen? Wer hat das Recht sich Grund und Boden anzueignen? Ist Eigentum nicht Diebstahl? Dazu fällt mir ein Gedicht ein:

Wieder ein Gebot ist: Du sollst nicht stehlen.
Ja das befolgt ihr nach dem Wort;
Denn ihr tragt alles offen fort.
Vor euren Klauen und Geiers griffen
vor euren Praktiken und bösen Kniffen
ist das Geld nicht geborgen in der Truh,
Das Kalb nicht sicher in der Kuh;
Ihr nehmt das Ei und das Huhn dazu.

– Friedrich Schiller

Was mir noch dazu einfällt sind sehr weise Worte aus dem Grundgesetz:

“Eigentum verpflichtet. (…) Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. (…) Grund, Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung (…) in Gemeineigentum oder in andere Form der Gemeinwirtschaft überführt werden. “

– aus Art. 14 & 15 GG

Also nach meiner Ansicht hat RWE entweder das Land geraubt und ist somit nicht rechtmäßige Eigentümer*in, oder RWE ist tatsächlich Eigentümer*in und sollte, dann zum Wohle der Allgemeinheit ihr Eigentum in Gemeineigentum oder in eine andere Form der Gemeinwirtschaft überführen.
Mir ist zwar die Auffassung der sog. herrschenden Meinung bezüglich der Eigentumsfrage durchaus bewusst, jedoch will ich hier trotz meiner Position als beschuldigte Person die Besitzverhältnisse infrage stellen.

b) Befriedung ?
Interessant dürfte auch sein ob dieses vermeidliche Besitztum umfriedet war oder nicht.
Hier gab es eine öffentliche Einladung zu einer Gartenparty. Um dieser Einladung nachzukommen war es vorliegend nicht von Nöten irgendwelche Zäune, Mauern, Erdwälle oder ähnliches zu überwinden. Der Zugang zum Garten war frei durch ein offenes Tor zugänglich und nirgends waren Schutzwehren ersichtlich, welche darauf hinwiesen, das Betreten des Gelände sei verboten. Im Gegenteil, es gab zusätzlich zu einem Einladenden Schild auf offener Straße, eine öffentliche Einladung und eine friedliche Versammlung unter freiem Himmel mit Tee und veganem Kuchen im Garten. (entsprechende Lichtbilder werden in der Beweisaufnahme eingereicht) Auch das Haus war frei zugänglich. Eine Treppe aus dem Garten in den 1. Stock lud dazu ein in das Haus zu gelangen. Die Türen standen offen. Vom Garten gab es sogar ein Zugang in den Keller. Sowohl vom Keller wie auch vom 1. OG. war es möglich das Dachgeschoss und auch das Dach zu betreten. Zusätzlich gab es eine Strickleiter welche auf das Dach führte. Somit war die Oberstr. 13 nicht befriedet und das Tatbestandsmerkmal: “befriedetes Besitztum eines anderen” ist nicht gegeben.

4. abgeschlossene Räume, …
Bei der Oberstr. 13 handelt es sich auch nicht um abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. Die Räume waren
a) nicht abgeschlossen und
b) der öffentliche Dienst, ein Selbstverwaltetes Zentrum zu eröffnen, wurde durch einen brutalen Polizeieinsatz zunichte gemacht. Und
c) wurden sie auch nicht zum Verkehr bestimmt, weil wie gesagt: RWE diese Dörfer kaputt machen will, um dann den Boden kaputt zu machen, und dann das Klima kaputt machen um kurzfristig Profite zu erzielen ohne Rücksicht auf Umwelt, Mensch und Zukunft.


B. Nun zum Tathergang
Davon mal ganz abgesehen, dass dieses vermeidliche Besitztum gar nicht Umfriedet war, hätte ich widerrechtlich eindringen müssen, oder ohne Befugnis darin verweilen müssen und auf die Aufforderung des Berechtigten mich nicht entfernt haben.

1. Eindringen
Eindringen setzt voraus, dass der Körper des Täters mindestens zum Teil in den Raum gebracht wird, und zwar gegen den erkennbaren oder zu vermutenden Willen des Hausrechtsinhabers.” -Rn. 5
Ob mein Körper mindestens zum Teil in den Raum der Oberstr. 13 gebracht wurde wird die Beweisaufnahme feststellen.
Es stellt sich jedoch die Frage, wie es Möglich gewesen seien soll für eingeladene Gäste der Gartenparty den Willen der Hausrechtsinhaber*in zu vermuten oder gar zu erkennen.

a) erkennen
Der Wille der Hausrechtsinhaber*in müsste erkennbar gewesen sein.
Nirgends war ein Schild zu lesen auf welchem stand: “Dieses Haus ist Eigentum der RWE POWER AG – Zutritt verboten!” oder ähnliches, oder ein sonstiger Hinweis darauf wer die Hausrechtsinhaberinnen sind und was sie wollen. Im Gegenteil vor Ort fand eine Gartenparty statt, der Garten war mit Banner dekoriert, es gab Getränke und veganes Essen und die Stimmung war entspannt und ausgelassen.
Weder die Hausrechtsinhaber*in, noch ihr Wille war erkennbar.

b) vermuten
Der Wille der Hausrechtsinhaber*in müsste vermutbar gewesen sein.
Zu diesem Zeitpunkt könnte ich nicht recherchiert gehabt haben wer die vermeidliche Eigentümerin war. Es erschien mir naheliegend, das Haus sei noch nicht von RWE enteignet worden und sei noch im Besitz einer solidarischen Person, welche nun eine Gartenparty veranstalte.
Grund für meine Annahme, die Ortschaft sei von einer solidarischen Person gepachtet worden oder ähnliches, ist die Einladung der ich gefolgt bin.
Auf einem Flyer wurde öffentlich dazu eingeladen am 22.04.2019 zur Gartenparty in den Garten der Oberstr. 13 zu kommen, unterzeichnet war dieser Flyer mit
“-Die Eigentümer*in”. Auch vor Ort, als ich ankam sah ich weder Polizei noch RWE Werkschutz, die uns mitgeteilt hätten wir sollen die Örtlichkeit verlassen, stattdessen war auf offener Straße ein Schild angebracht mit der Aufschrift “Open Garden Party – Come in”.
Der Wille der Hausrechtsinhaber*in ist somit nicht vermutbar gewesen.

2. Widerrechtlich
Das Eindringen müsste davon abgesehen auch widerrechtlich gewesen sein.
Die Widerrechtlichkeit des Eindringens fehlt bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, uU auch des rechtfertigenden Notstandes” -Rn. 6
Hier haben wir die Notstandslage, dass unzählige Menschen aus Gründen des Klimawandels flüchten müssen weil Dürre und Hungersnöten ihr leben bedrohen.
Durch die Externalisierung (also Auslagerung) der Außengrenzen der EU nach Ost- & Südosteuropa, in die Türkei und im Maghreb, landen tausende von Geflüchteten in Lagern eingesperrt und werden in ihren grundlegendsten Menschenrechten eingeschränkt. Tausende sterben Jährlich. Diese Menschen fliehen aufgrund von Kriegen, Klimawandel, Postkolonialer Ausbeutung und Naturzerstörung…
RWE liefert den Strom für die Großen Stahlwerke der Waffenindustrie.
RWE treibt maßgeblich den Klimawandel durch Braunkohleverstromung an.
RWE betreibt auch Ausbeutung, Zwangsenteignung, Zwangsumsiedlung und Naturzerstörung und bedroht Grundlegende Rechtsgüter.
Eine Hausbesetzung wäre in diesem Fall ein geeignetes Mittel um Braunkohleverstromung zu verhindern, denn dieses Haus sollte ja zum Zwecke der Braunkohleverstromung mitsamt Erdboden weggebaggert werden.
Um weitere Rechtsgutsverletzungen durch den Raubbau zu verhindern wäre die Hausbesetzung gerechtfertigt gewesen.
Ein Eindringen wäre mithin nicht widerrechtlich gewesen.

3. ohne Befugnis darin verweilen
Fraglich ist ob ich ohne Befugnis darin verweilt habe.

a) Ohne Befugnis
Ohne Befugnis entspricht der Widerrechtlichkeit beim Eindringen ” -Rn. 10
Wie bereits ausgeführt war das Eindringen meiner Meinung nach nicht widerrechtlich.

b) … darin …
Es ist problematisch was unter “darin” zu verstehen ist.
Grammatikalisch ausgelegt, ist der Begriff “darin” zusammengesetzt aus der Ortsangabe “da-” und “-rin”, was von “rein” oder “innen” abzuleiten ist. Also bedeutet “darin” irgendwo innerhalb. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter “darin” da drinnen zu verstehen.
Vorliegend war ich nicht im Haus drinnen als ich angeblich aufgefordert wurde das Haus zu verlassen, sondern ich befand mich auf dem Haus Drauf. Nämlich auf dem Dach. Da es sich offene Garten Party handelte und die Oberstr. 13 auch nicht umfriedet war, konnte ich mich auch nicht innerhalb einer Umfriedung befinden.
Systematisch betrachtet, verlangt der Hausfriedensbruch auch ein “eindringen” und wenn ein Vogel auf dem Dach singt, dann ist der Vogel noch lange nicht im Haus eingedrungen. In dem Moment wo ich angeblich verweilte, d.h. nach einer vermeidlich ersten Ansprache durch die Polizei, war ich nicht “Darin” sondern “Druff”.

c) Verweilen
Außerdem müsste ich überhaupt verweilt haben.
Verweilen ist Fortsetzung des Aufenthalts in dem geschützten Raum nach Aufforderung zum Verlassen. – Einmalige Aufforderung genügt. Zu ihr berechtigt sind der Inhaber des Hausrechts sowie seine rechtlichen oder tatsächlichen Vertreter, zB Angehörige, Hausangestellte und Polizeibeamte. – Das Sich-nicht-Entfernen ist echtes Unterlassen; objektive oder subjektive Unmöglichkeit des Weggehens schließt daher den Tatbestand aus.” – Rn. 9
und Hiermit kommen wir zu einem aktuellen Thema, weshalb es objektiv betrachtet, aber mindestens subjektiv betrachtet unmöglich gewesen ist wegzugehen.

(1) Polizeigewalt.
Bevor am 23.04.2019 ein Polizist der 3.TeE mich das erste mal angesprochen haben soll, habe ich schon dermaßen viel Polizeigewalt miterleben müssen, dass es mir unmöglich gewesen ist mich freiwillig in die Arme von bewaffneten Gewalttäter*innen zu begeben. Ich musste mit ansehen, wie zwei Menschen, welche auf einem Schornstein standen, auf gemeingefährlicher Art und Weise hinunter gerissen wurden. Von den selbigen Beamten die nun vor mir standen. An den Fenstern des Daches standen ebenfalls bewaffnete Polizist*innen in Vollmontur. Auf der Straße vor dem Haus gab es eine friedliche Kundgebung welche von Polizei umstellt war. Die Polizei ging auch unten brutal mit den Menschen um und nahm ohne ersichtlichen Grund Menschen fest.
Ich persönlich bin seit vielen Jahren politisch aktiv und musste auch am eigenen Leib viel Polizeigewalt erfahren. Platzwunden, Hämatome, Pfefferspray in den Augen oder in den Atemwegen, Erniedrigungen, Drohungen, willkürliche Kontrollen, Einschränkungen des Versammlungsrechts, der Freizügigkeit und der Körperlichen Unversehrtheit sind keine Seltenheit sondern die Regel, wenn es Antikapitalistischen, Feministischen, Antifaschistischen oder sonst wie Anarchistischen Protest gibt.
Polizeigewalt ist allgegenwärtig. Seit dem Mord an George Floyd gibt es in der Öffentlichkeit ein klein wenig mehr Aufmerksamkeit für dieses Thema, aber rassistische Polizeimorde fingen nicht erst 2020 in den USA an.

“Immer wieder sterben auch in Deutschland Schwarze und People of Color in Gewahrsam von Polizei und anderen staatlichen Institutionen. Eine der Hauptursachen ist institutioneller Rassismus. Die Todesfälle in der letzten Zeit – Hussam Fadl, Amad Ahmad, Matiullah Jabarkhil, Rooble Warsame, William Tonou-Mbobda, Aman A., Adel B. legen nahe, dass Schwarze Menschen und Menschen of Color auch in Deutschland in besonderem Maße gefährdet sind, in staatlicher „Obhut“ ihr Leben zu verlieren oder durch die Polizei getötet zu werden.

Allein zwischen 1990 und 2020 hat die Kampagne [Death in Custody – Aufklärung von Tod in Gewahrsam jetzt!“ ] bislang [über 180] Fälle in der BRD recherchiert (Stand Mai 2021). Diese Fälle umfassen u.a. Todesfälle durch Polizeischüsse, durch unterlassene Hilfeleistungen und Todesfälle in Gewahrsam, die von den Behörden als „Suizid“ angegeben werden. Die Kampagne wertet auch diese Fälle als „death in custody“, da unserer Auffassung nach in einer totalen Institution kein freier Wille zur Beendigung des eigenen Lebens gebildet werden kann; außerdem zeigen z.B. die Todesumstände von Oury Jalloh, dass dem behördlichen Narrativ der Selbsttötung nicht ohne Weiteres geglaubt werden darf. “

– Pressemitteilung der Gruppe
„Death in Custody – Aufklärung von Tod in Gewahrsam jetzt!“

Auch die Studie zu Körperverletzung im Amt durch Polizei der Ruhr-Uni Bochum zeigt auf, dass wir ein echtes Polizeiproblem haben.


Angst zu haben bei Polizeikontakt körperliche Gewalt erfahren zu müssen ist eine Traurige Folgeerscheinung einer Patriarchalen Gesellschaft, die ihre Moral auf Strafe aufbaut, die ihren Rassismus nicht ablegt und nicht gewillt ist Hierarchien abzubauen. Abgesehen davon für meine Überzeugungen einzustehen nehme ich mir das Recht die Gefahr von körperlicher Gewalt gegen mich zu vermeiden.

(2) Strickleiter
Fraglich ist, ob ich auch über die Strickleiter hätte runter klettern können um wegzugehen. Nun ist es so, das es 2 ganz unterschiedliche Sachen sind hochzuklettern und runterzuklettern. Beim Hochklettern, sehen sie wo sie hingreifen können und wo sie den Nächsten Fuß setzen können. Es ist viel einfacher und ungefährlicher als beim Runterklettern. Beim Hinunterklettern spielt sowohl Höhenangst eine Rolle wie auch die Tatsache, dass es viel schwieriger ist zu sehen wo der nächste Fuß als nächstes hinkommt. Eine Strickleiter ist auch beweglich, somit ist es kein leichtes Unterfangen die Sprossen mit dem Fuß zu erwischen. Dementsprechend hätte ich die Strickleiter nicht von selbst hinunterklettern können ohne mich selbst zu gefährden.

Mithin hat die gegebene objektive Unmöglichkeit (gefährliche Strickleiter) sowie die subjektive Unmöglichkeit (Angst vor körperlicher Gewalt) wegzugehen, den Tatbestand “verweilen” ausgeschlossen. Somit habe ich überhaupt nicht verweilt.

C. Ergebnis

Im Ergebnis plädiere ich für Freispruch für alle Hausbesetzer*innen, dafür RWE zu Enteignen und dass Alle Dörfer Bleiben.

 

StGB § 123 Hausfriedensbruch Heger Lackner/Kühl, StGB
29. Auflage 2018
Rn. 3
Rn. 5
Rn. 6

Rn. 9

Rn. 10